a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringen zum einen vor, auf die beantragten Ausnahmegesuche für das Unterschreiten der minimalen Fensterfläche gemäss Art. 64 BauV6 sowie der minimalen Raumhöhe gemäss Art. 67 BauV sei im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort eingegangen worden. Es werde nur auf den Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 27. Oktober 2022 verwiesen. Dieser Amtsbericht sei ihnen nie eröffnet worden, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zudem müsse die Baubewilligungsbehörde über die Ausnahmegesuche entscheiden. Die Pflicht gemäss Art.