b) Mit dem öffentlich beurkundeten Realteilungsvertrag vom 1. April 20225 wurde das Baugrundstück Schüpfen Grundbuchblatt Nr. N.________ dem Beschwerdegegner 2 zu Alleineigentum zugewiesen. Auch wenn das diesbezügliche Grundbuchgeschäft noch hängig ist, galt der Beschwerdegegner 2 bei Einreichung des Baugesuchs am 16. September 2022 als Alleineigentümer dieser Liegenschaft. Die Mitunterzeichnung des Baugesuchs durch die beiden Brüder des Beschwerdegegners 2 war damit nicht nötig. 3. Rechtliches Gehör