40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vor-instanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Unterschriften Baugesuch a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Baugrundstück stehe im Gesamteigentum des Beschwerdegegners 2 sowie seiner zwei Brüder. Auf dem Baugesuch würden aber sowohl die Angaben als auch die Unterschriften der beiden Brüder fehlen, weshalb dieses formell mangelhaft sei und in dieser Form nicht hätte bewilligt werden dürfen.