2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 am 13. Juli 2023 jeweils Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein mit nahezu identischem Inhalt, verfasst durch denselben Rechtsvertreter. In beiden Beschwerden wird die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 26. Juni 2023 und der Verfügung des AGR vom 24. April 2023 und die Erteilung des Bauabschlags beantragt, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Gemeinde.