Die Parteikosten werden grundsätzlich analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Eine solche Verteilung rechtfertigt sich auch mit Blick auf die für beide Beschwerden aufgewendeten Ressourcen auf Seiten der Beschwerdegegnerinnen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben somit den Beschwerdegegnerinnen die eine Hälfte der Parteikosten, ausmachend CHF 2317.50, zu ersetzen. Der Beschwerdeführer 3 hat den Beschwerdegegnerinnen die andere Hälfte der Parteikosten, ausmachend CHF 2317.50, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.