Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden komplett. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben für ihre Beschwerde Verfahrenskosten von CHF 1200.00 und der Beschwerdeführer 3 für seine Beschwerde Verfahrenskosten von CHF 1200.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften für ihren Betrag von CHF 1200.00 solidarisch (Art. 106 VRPG).