dem geplanten Umbau der Mobilfunkanlage am bestehenden Standort stehen keine Planungshindernisse entgegen. Daran vermag auch das von den Beschwerdeführenden 1 und 2 eingereichte Privatgutachten nichts zu ändern. 16. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) a) Der Beschwerdeführer 3 beantragt, adaptive Mobilfunkantennen seien einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Beschwerdegegnerinnen bemerken dazu, für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen bestehe keine Rechtsgrundlage.