Die Beschwerdegegnerinnen verneinen eine Sach- oder Richtplanpflicht für Mobilfunkanlagen. Weder das Baureglement der Gemeinde Riggisberg noch das kantonale Baugesetz sähen innerhalb der Bauzone sodann eine Pflicht zur Standortevaluation bzw. -koordination von Mobilfunkanlagen vor. Auch von Bundesrechts wegen erfordere die Errichtung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone keine Prüfung von Alternativstandorten. Vorliegend hätten daher keine Alternativstandorte geprüft und keine Standortevaluation durchgeführt werden müssen.