Ebenso wenig ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob überhaupt ein Bedarf einer zusätzlichen Mobilfunkanlage besteht. Für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone sieht das Bundesrecht weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der 72 Vgl. das Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, E. 8.3. 21/25 BVD 110/2023/103