Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten das fehlende Bedürfnis am Umbau der vorliegend in Frage stehenden Mobilfunkanlage. An einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung bestehe ein öffentliches Interesse, was sowohl vom Bundesgericht als auch vom Gesetzgeber anerkannt werde. Im Übrigen bestehe innerhalb der Bauzone weder nach dem Baureglement der Gemeinde Riggisberg noch nach kantonalem Recht oder Bundesrecht eine Pflicht, einen Bedürfnisnachweis zu erbringen. Ein solcher Nachweis stelle keine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung dar. Gleiches gelte für die Frage bezüglich des Energiebedarfs einer Mobilfunkanlage.