Diese, für adaptive Antennen ohne Korrekturfaktor entwickelte Praxis (sog. «Worst-Case Betrachtung») übertrug das Bundesgericht nun auf adaptive Antennen mit Anwendung eines Korrekturfaktors.72 Es obliegt daher auch bei adaptiven Antennen mit Anwendung eines Korrekturfaktors den Einsprechenden bzw. den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im konkreten Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte. Dies gelingt den Beschwerdeführenden 1 und 2 vorliegend nicht.