Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Zweifel zu wecken, zumal es gemäss der geltenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzunehmen ist, dass Reflexionen der Strahlung nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand berechnet werden können. Immerhin wird die Nichtberücksichtigung der Reflexionen im Rahmen der Prognose durch die Empfehlung kompensiert, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird.71 65 Vgl. Validierungsbericht vom 8. Juli 2021 zur automatischen Leistungsbegrenzung bei F.________und bei