Die rechnerische Prognose der Beschwerdegegnerinnen im Standortdatenblatt vom 5. Mai 2022 (Revision 1.34) wurde vom AUE geprüft und für richtig befunden. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Zweifel zu wecken, zumal es gemäss der geltenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzunehmen ist, dass Reflexionen der Strahlung nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand berechnet werden können.