Die Beschwerdegegnerinnen bemerkt hierzu, dass ihre Antennengruppen als eine gemeinsame Anlage angesehen würden. Für alle OMEN würden entsprechend die höchstmöglichen Immissionswerte unter Berücksichtigung der beantragten Betriebsparameter beider Betreiberinnen berechnet. Damit sei sichergestellt, dass die Grenzwerte an allen relevanten OMEN zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich eingehalten würden.