lierten adaptiven Antennengruppe der Beschwerdegegnerin 2 in gleicher Richtung überlagert werden. Bei verschiedenen Betreibern werde dies nicht durch die automatische Leistungsregelung eines Betreibers verhindert. Es bräuchte hierfür eine «Unternehmens-übergreifende Systemsteuerung». Damit dürften pro Mobilfunkanlage nur ein Betreiber adaptive Antennen betreiben. Ebenso müsste diese Systemsteuerung in Echtzeit in die Netzwerke der beiden Beschwerdegegnerinnen eingreifen können, um den Datenfluss der adaptiven Antennen der beiden Anbieter miteinander abgleichen zu können.