Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen diese höchstrichterliche Praxisfestlegung nicht in Frage zu stellen. Insofern der Beschwerdeführer 3 in seiner Beschwerde zudem geltend macht, Anhang 1 Ziffer 61 Abs. 1 und Abs. 3 NISV widersprächen sich diametral, ist er ebenfalls nicht zu hören. Die genannte Rechtsprechung zeigt auf, dass die erwähnten Bestimmungen verfassungsmässig sind. Adaptive Antennen werden somit zu Recht anders beurteilt als konventionelle Antennen.