b) Wie in Erwägung 10 festgestellt, entspricht es den geltenden Normen der NISV, dass kurzzeitig an OMEN der Anlagegrenzwert überschritten werden kann. Im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV ist denn auch angegeben, dass für adaptive Antennen die massgebende Sendeleistung ERPn im Standortdatenblatt einzutragen ist und nicht die mit dem Korrekturfaktor KAA multiplizierte maximale Sendeleistung ERPmax,n.56 Das Bundesgericht beurteilte diesen Umstand als rechtmässig. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen diese höchstrichterliche Praxisfestlegung nicht in Frage zu stellen.