Damit bestehe eine rechtliche Grundlage für den Korrekturfaktor. Die mit dem Korrekturfaktor korrigierte Sendeleistung entspreche sodann der bewilligten Sendeleistung und werde im Standortdatenblatt eingetragen. Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 aus, die Beschwerden der Beschwerdeführenden brächten keine neuen Rügen und Erkenntnisse vor, und es verweist grundsätzlich auf seine Eingaben im Vorverfahren. In seinem Fachbericht vom 15. Dezember 202255 bestätigt das AUE, dass beide Beschwerdegegnerinnen in vorliegendem Fall adaptive Antennen mit einem Korrekturfaktor zu betreiben beabsichtige und beide Beschwerdegegnerinnen hierfür sämtliche Voraussetzungen erfüllten.