Die Beschwerdegegnerinnen bemerken dazu, das Standortdatenblatt vom 5. Mai 2022 (Revision: 1.34) entspreche dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung der NISV vom 23. Februar 2021 bezüglich des Umgangs mit adaptiven Antennen. Die Angaben im Standortdatenblatt seien korrekt. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Voraussetzungen zur Anwendung des Korrekturfaktors (automatische Leistungsbegrenzung, angepasstes Qualitätssicherungssystem, angepasste NIS-Da- tenbank des BAKOM) erfüllt. Die Anwendung eines Korrekturfaktors sei sodann seit dem 1. Januar 2022 in Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 f. NISV verankert. Damit bestehe eine rechtliche Grundlage für den Korrekturfaktor.