Dieses wird bei der Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen gegenüber konventionellen Antennen gerade nicht gesenkt. Es entspricht den geltenden Normen der NISV, dass kurzzeitig an OMEN der Anlagegrenzwert überschritten werden kann. Das Bundesgerichts beurteilte diesen Umstand als rechtmässig. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen diese höchstrichterliche Praxisfestlegung nicht in Frage zu stellen. Ebenfalls nicht zu hören sind die Beschwerdeführenden mit ihrem Einwand, dass nur für ganz kurze Zeit, aber dafür ständig wiederkehrend über den Grenzwert strahlende adaptive Antennen für die Gesundheit noch schlimmer seien.