Mit der automatischen Leistungsbegrenzung werde dabei gewährleistet, dass der Anlagegrenzwert über 6 Minuten gemittelt nicht überschritten werde und die darüberliegenden Leistungsspitzen somit nur kurz ausfielen.52 Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 damit das bestehende Schutzniveau, welches gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl verfassungsmässig ist und auch dem Vorsorgeprinzip des USG entspricht. Dieses wird bei der Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen gegenüber konventionellen Antennen gerade nicht gesenkt.