b) Die BVD hat die per 1. Januar 2022 angepasste NISV bereits mehrfach einer akzessorischen Normenkontrolle49 unterzogen und dabei befunden, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors KAA bei adaptiven Antennen einer Mobilfunkanlage mit dem Schutzkonzept der NISV in Art. 1 NISV vereinbar und weder gesundheitsgefährdend sei noch das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG verletze. Ebenfalls wurde dabei festgestellt, dass die per 1. Januar 2022 angepasste NISV nicht gegen die Bundesverfassung (Art. 74) verstosse und dass die Implementierung des Korrekturfaktors KAA auf Verordnungsstufe ausreichend sei.50