Die Beschwerdegegnerinnen entgegnen, die in der NISV festgehaltenen Immissionsgrenzwerte setzten die Vorgaben des USG um und die Anlagegrenzwerte konkretisierten sodann das im USG vorgesehene Vorsorgeprinzip. Gesamthaft betrachtet seien die gemessenen Funksignale von adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner als diejenigen der konventionellen Antennen. Bei der Bestimmung der schweizerischen Immissionsgrenzwerte stütze sich der Bund sodann im Wesentlichen auf die Richtlinien der internationalen Strahlenschutzvereinigung (International Commission on non-ionizing radiation protection; ICNIRP) ab, die sich wiederum an den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) orientierten