Anlagegrenzwerte müssen demgegenüber «nur» an OMEN eingehalten werden (Anhang 1, Ziffer 65 NISV). Der vom Beschwerdeführer 3 erwähnte Ort mit einer elektrischen Feldstärke von 15.43 V/m stellt – wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend ausführen –, kein OMEN dar (vgl. Erwägung 8 vorangehend). Folglich ist an dieser Stelle nicht die Einhaltung des Anlagegrenzwerts, sondern des Immissionsgrenzwerts massgebend. Dieser ist mit der genannten Feldstärke denn auch ohne weiteres eingehalten (vgl. Anhang 2 NISV).48 Nach dem Gesagten ist durch das vorliegende Bauvorhaben der Zonenplan der Gemeinde Riggisberg nicht «gefährdet». Was der Beschwerdeführer 3 diesbezüglich vorbringt, verfängt nicht.