rimeter neue OMEN entstünden, seien auch dort die Grenzwerte, mithin auch der Anlagegrenzwert, einzuhalten. Demnach kann ein neues OMEN im Anlageperimeter unter Umständen dazu führen, dass die Betreiberin einer Mobilfunkanlage deren Parameter so abzuändern hat, dass auch am neuen OMEN der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Sodann müssen Immissionsgrenzwerte überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anlagegrenzwerte müssen demgegenüber «nur» an OMEN eingehalten werden (Anhang 1, Ziffer 65 NISV).