Die Vorschriften verpflichten die Kantone und Gemeinden, Bauzonen nur noch dort auszuscheiden, wo die Anlagegrenzwerte eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können.47 Demgegenüber beschränkt Art. 16 NISV nicht den Bau von Mobilfunkantennen (oder anderen Emissionsträgern von nichtionisierender Strahlung) in bestehenden Bauzonen, wie es der Beschwerdeführer 3 anmerkt. Auch wird durch den Umbau vorliegender Mobilfunkantenne der Bestand der bestehenden Bauzone nicht infrage gestellt. Im Übrigen hat die zuständige Fachstelle im Fachbericht Immissionsschutz vom 15. Dezember 2022 als Auflage zur Baubewilligung festgehalten, wenn im Anlagepe-