b) Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 der NISV von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 16 NISV). Die Regelung von Art. 16 NISV konkretisiert die Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG46). Die Vorschriften verpflichten die Kantone und Gemeinden, Bauzonen nur noch dort auszuscheiden, wo die Anlagegrenzwerte eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können.47 Demgegenüber beschränkt Art.