a) Der Beschwerdeführer 3 bemerkt, gemäss Art. 16 NISV dürften Bauzonen nur dort ausgeschieden werden (oder bestehen), wo die Anlagegrenzwerte eingehalten seien oder eingehalten werden können. Mit dem geplanten Umbau des bestehenden Mobilfunkstandortes würden künftig Feldstärken von bis zu 15.43 V/m vorgesehen. Die für die Bauzone zulässigen Anlagegrenzwerte würden damit überschritten. Es könne nicht sein, dass durch den Neubau der Antenne die raumplanerische und umwelttechnische Berechtigung für den Bestand der bestehenden Zone für Sport und Freizeit gefährdet bzw. umgestossen werde.