e) Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden aus ihren Vorbringen in Bezug auf die Einstufung der Gebäude als OMEN anstelle von OKA nichts zu ihren Gunsten ableiten. 45 Vgl. BGer 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 8.2, vgl. 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 4.3. 13/25 BVD 110/2023/103 9. Gefährdung des Zonenplans