Das Bundesgericht hielt hierzu denn auch bereits mehrfach fest, dass es derzeit weder allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität gebe, noch könne ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden. Auch wenn das Leiden elektrosensibler Personen aufgrund ihrer individuellen Erfahrung anerkannt würde, würden die bestehenden Wissenslücken es nicht rechtfertigen, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten.45