NISV für Mobilfunkantennen gerade nicht, wenn sie weniger als 800 Stunden pro Jahr senden. Mithin gelten für solche Anlagen lediglich die allgemein einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte. Eine Unterscheidung nach OKA oder OMEN entfällt folglich in diesen Fällen. Dass in einem der drei Gebäude sodann ein ständiger Arbeitsplatz gemäss Definition in der Vollzugsempfehlung zur NISV besteht, wird weder von den Beschwerdeführenden noch von der Gemeinde geltend gemacht und ist auch nicht anderweitig ersichtlich.