Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. Insbesondere ohne Einfluss bleibt die geltend gemachte zeitliche Nutzungsdauer, welche aus den Gebäuden auf der Bauparzelle bzw. der unmittelbaren Nachbarsparzelle keine OMEN im Sinne der Definition der Vollzugsempfehlung zur NISV zu machen vermag. Die von den Beschwerdeführenden hierbei ins Feld geführte Grenze von 800 Stunden besteht denn auch nicht im Zusammenhang mit der Einstufung eines Ortes als OMEN oder OKA. Vielmehr gelten die Bestimmungen von Anhang 1, Ziffer 6 NISV für Mobilfunkantennen gerade nicht, wenn sie weniger als 800 Stunden pro Jahr senden.