Beim Schützenhaus handelt es sich um das Clubhaus der örtlichen Schützengesellschaft, mithin wie beim Clubhaus sowie der Ausstellungshalle des Ornithologischen Vereins um jeweils ein gewöhnliches Vereinsgebäude eines Sport- und Freizeitclubs. Nach dem Gesagten sind die Gebäude als Sport- und Freizeitanlage einzustufen, welche gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV nicht als OMEN gelten. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht.