Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken. Den raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplätzen gleichzustellen sind Pausenplätze von Kindergärten und Schulhäusern, soweit sie wie Kinderspielplätze genutzt werden. Nicht als OMEN zu betrachten sind in der Regel Kirchen, Konzert- und Theatersäle sowie Sport- und Freizeitanlagen (mit dem Vorbehalt, dass dort keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind).42