Die Beschwerdegegnerinnen bemerken hierzu, Klubhäuser, Ausstellungshallen und das Schützenhaus würden entsprechend der Definition nicht als OMEN gelten, da sie nur dem kurzfristigen Aufenthalt dienten. So seien etwa auch Kirchen, Konzert- und Theatersäle, Lager- und Archivräume sowie nichtständige Arbeitsplätze als OKA zu qualifizieren. Die Möglichkeit der vorübergehenden Vermietung solcher Räume mache diese nicht zu OMEN. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Nutzung von über 800 Stunden pro Jahr sei nicht weiter belegt. Sodann sei die von den Beschwerdeführenden geforderte Signalisation von OKA vor Ort im schweizerischen Recht nicht vorgesehen.