massgebende Anlagegrenzwert von 6 V/m an diesen Orten überschritten werden. Eventualiter seien diese Orte im Fall der Erteilung der Baubewilligungspflicht als OKA vor Ort entsprechend zu signalisieren. Elektro-sensible Personen müsse die Möglichkeit gegeben werden, sich von Bereichen mit erhöhter Strahlung fernzuhalten.