fehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben»35 aufgeführt. Gemäss Anhang 1, Ziffer 12 dieser BSIG-Weisung haben Masten für Mobilfunkantennen innerhalb der gleichen Parzelle keinen Gebäudeabstand einzuhalten. Diese Empfehlung überzeugt, dient der Gebäudeabstand doch der Siedlungsgestaltung sowie sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Überlegungen.36 Solche Überlegungen unterscheiden sich bei Gebäuden an sich und Mobilfunkantennen offensichtlich grundlegend, weshalb der Gebäudeabstand nicht einfach auf Mobilfunkantennen anzuwenden ist.