c) Auf Mobilfunkanlagen kommen praxisgemäss nicht sämtliche baupolizeilichen Masse zur Anwendung. So sind etwa die Vorschriften über Gebäudelänge und -breite auf Mobilfunkanlagen nicht anwendbar und über Geschosse verfügen die Mobilfunkanlagen auch nicht.34 Mobilfunkanlagen sind als Mastenkonstruktion auch in der BSIG-Weisung «Baubewilligungsverfahren; Emp- 32 Vgl. BGE 141 II 245, E. 2.4 mit Hinweisen. 33 Vgl. zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N.7 ff. 34 Vgl. VGE 22095/22101/22102U vom 24. Oktober 2006, E. 6.6.1, mit Hinweisen.