b) Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). In Riggisberg sind bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden um mehr als 1.20 m in irgendeinem Punkt überragen, gegenüber nachbarlichem Grund kleine und grosse Grenzabstände zu wahren (Art. 33 Abs. 1 GBR). Weiter muss der minimale Abstand zweier Gebäude wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge (Art. 35 Abs. 1 GBR).