Die Beschwerdegegnerinnen machen verweisend auf die Begründung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittellands in seinem Bauentscheid vom 6. Juni 2023 geltend, die in Art. 4 Abs. 1 Bst. a GBR geregelten baupolizeilichen Masse würden sich lediglich auf Änderungen des Schützenhauses mit Klublokal sowie des Vereinshauses beziehen, jedoch nicht auf Mobilfunkantennen. Der Grenzabstand von 3 m sei eingehalten.