4 GBR sind offensichtlich Bauzonen (Art. 78 BauG). Die vorliegend betroffene Zone A ist zwar für das Schützenhaus mit Klublokal und das Vereinshaus der Ornithologinnen bzw. Ornithologen bestimmt (Art. 4 Abs. 1 Bst. A GBR). Wie die Gemeinde Riggisberg im Vorverfahren jedoch zutreffend ausführt, ist die Erstellung von Mobilfunkanlagen gemäss Art. 4 GBR nicht ausgeschlossen, weshalb der Betrieb einer Mobilfunkanlage aus Sicht der Gemeinde Riggisberg zulässig sei. Dem ist mit Blick auf die zitierte Praxis des Bundesgerichts zuzustimmen, zumal in der Gemeinde Riggisberg auch keine anderweitigen Bestimmungen zur (negativen oder positiven) Planung bezüglich Mobilfunkantennen bestehen.