b) Gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung sind Mobilfunkanlagen in Bauzonen grundsätzlich zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken.30 Mit anderen Worten ist innerhalb der Bauzone die Zonenkonformität nur dann nicht gegeben, wenn Bestimmungen bestehen, die den Bau einer Mobilfunkanlage ausdrücklich ausschliessen.31 Die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gemäss Art. 4 GBR sind offensichtlich Bauzonen (Art. 78 BauG).