Die Beschwerdegegnerinnen bringt vor, Mobilfunkanlagen seien als Infrastrukturanlagen in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie der Abdeckung derselben dienen. Die Gemeinde Riggisberg habe sodann in ihrem Baureglement keine einschränkenden Voraussetzungen hinsichtlich Mobilfunkanlagen in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen erlassen.