d) Art. 26 Abs. 3 BewD bestimmt sodann, welche Bestandteile eines Baubewilligungsgesuches publiziert werden müssen. Die Publikation muss aussagekräftig sein und hat eine allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens zu enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD). An die Umschreibung dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden.25 Es muss genügen, dass 21 Vgl. die Karten «Gewässerschutzkarte» und «Grundwasser in Lockergestein» im Geoportal des Kantons Bern (ab-