Mit anderen Worten sind sämtliche in Art. 26 Abs. 1 bis 3 KGV erwähnten Kriterien, welche eine Gewässerschutzbewilligung erforderlich machen, nicht erfüllt. Vorliegendes Bauvorhaben braucht mithin keine Gewässerschutzbewilligung. Daran ändert nichts, dass die Bauparzelle im Gewässerschutzbereich Au liegt. Der Beschwerdeführer 3 vermag demnach aus seinem Vorbringen der falschen Angaben im Baugesuch bezüglich der Zonenvorschriften und Schutzzonen nichts für sich abzuleiten.