nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können (Abs. 1). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen ferner keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen (Abs. 2). Art. 26 KGV24 konkretisiert das Bewilligungserfordernis sodann auf kantonaler Ebene.