c) Dem Beschwerdeführer ist jedoch beizupflichten, dass das Baugesuch bezüglich den Zonenvorschriften von den Beschwerdegegnerinnen nicht korrekt ausgefüllt worden war. Wie der Beschwerdeführer 3 zutreffend ausführt, liegt die Bauparzelle im Gewässerschutzbereich Au und nicht im übrigen Gebiet (üB). Ebenfalls ist das Kreuz der Beschwerdegegnerinnen im Baugesuch bei den Grundwasserschutzzonen / -arealen «SBW» falsch gesetzt. Die Bauparzelle liegt in keiner Schutzzone was das Grundwasser betrifft. Unmittelbar unterhalb der Bauparzelle hat es sodann kein Grundwasservorkommen.21