Die Beschwerdegegnerinnen geben an, die Baugesuchunterlagen entsprächen den Vorgaben von Art. 10 ff. BewD18. Die unterschiedlichen Baugesuchnummern beträfen eine blosse Formalität; inhaltlich sei am Gesuch nichts verändert worden. Betreffend Immissionen habe das AUE keine Mängel der Unterlagen festgestellt und die Angaben für korrekt befunden. Es seien keine weiteren Unterlagen erforderlich.