Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Baugesuchsunterlagen mit dem Standortdatenblatt vom 5. Mai 2022 (Revision: 1.34) alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation enthalten. Es müssen keine weiteren Unterlagen eingeholt werden, insbesondere besteht kein Anlass, die Beschwerdegegnerinnen aufzufordern, die originalen Antennendiagramme, die Produkteinformationen und Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb zu publizieren.17 Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 erweisen sich demnach als unbegründet. 4. Angaben im Baugesuch sowie Bezeichnung des Bauvorhabens in der Publikation