Die Beschwerdegegnerinnen verweisen auf die Angaben im Standortdatenblatt und bemerken, dass gemäss der bundegerichtlichen Rechtsprechung die Publikation der Original-Herstellerdia- gramme sowie detaillierte Produktinformationen nicht von der öffentlichen Auflage der Baugesuchsunterlagen erfasst würden. Dementsprechend seien die Gesuchsunterlagen weder irreführend noch mangelhaft.